Einleitung

Die Verwendung von Saatgut fremder Herkunft kann zur Einschleppung fremder Unterarten und Taxa tieferen Ranges führen, welche eine Verfälschung der heimischen Wildflora nach sich ziehen können (HACKER & HILLER 2003).
In der Kleinen Anfrage vom 23. Februar 2005 (DEUTSCHER BUNDESTAG a, Drucksache 15/4960) wurde hervorgehoben, dass sich die Pflanzen fremder Herkünfte, auf der Grundlage früherer Untersuchungen, genetisch von unseren heimischen Arten unterscheiden. Deshalb stehen deren Aussaat und die damit verbundene Florenverfälschung im Widerspruch zu den Intentionen des § 40 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Aussaat von heimischen Wildpflanzen wird daher aus naturschutzfachlicher Sicht gegenüber der Aussaat gebietsfremder, homogener Arten und Sorten nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG, s. u.) bevorzugt. Das Ausbringen von Saatgut aus dem Ausland oder anderen biogeografischen Regionen in der freien Natur ist bis zum 1. März 2020 grundsätzlich der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 BNatSchG und dem entsprechenden Landesrecht unterworfen. Danach gilt eine verbindliche Verwendung gebietseigenen Saatguts.
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen für die Vermehrung und den Handel von gebietseigenem Saatgut erläutert, weil für das Inverkehrbringen von Wildpflanzensaatgut besondere Bedingungen bestehen.

Näheres zum Saatgutverkehrsgesetz

Näheres zur Erhaltungssortenverordnung

Näheres zur Erhaltungsmischungsverordnung

Stand: 06.10.2015