Die biologische Vielfalt bzw. die Biodiversität wird in Artikel 2 der Konvention (Begriffsbestimmungen) als „[…] die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft […]“ definiert. „Dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme“ (Artikel 2), wobei die Vielfalt innerhalb der Arten als genetische Vielfalt bezeichnet wird. Die Biodiversität soll In situ (im Ökosystem) und Ex situ (Speicherung von Saatgut in Genbanken) geschützt werden.
In Artikel 8 h) werden die Vertragsstaaten verpflichtet "soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, [zu] verhindern, diese Arten [zu] kontrollieren oder [zu] beseitigen." Damit werden nichtheimische invasive Arten erstmals in einem internationalen Abkommen als Faktor für die Gefährdung der biologischen Vielfalt aufgenommen.
Die Konvention zielt im Wesentlichen auf den Schutz der biologischen Vielfalt der Ökosysteme, der Arten bzw. Populationen und deren genetische Differenzierung und ihrer Ressourcen ab (SCHNEIDER 1998). Das Übereinkommen geht inhaltlich weit über andere internationale Übereinkommen zum Artenschutz hinaus, weil es die biologische Vielfalt in ihrer Gesamtheit schützen will. Das Übereinkommen verbindet erstmalig den Schutzansatz mit nachhaltiger Entwicklung (SCHNEIDER 1998).
Die Gewinnung und Verwendung von gebietsheimischem Saat- und Pflanzgut innerhalb der Herkunftsgebiete führt zum Erhalt der biologischen Vielfalt, zu einer nachhaltigen Nutzung vorhandener Ressourcen und zur Stärkung der lokalen Märkte (KIRMER & KORSCH 2009).
Da es sich bei der CBD um eine überstaatliche Rechtsordnung handelt, besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, aber kein Zwang zu ihrer Umsetzung.
Die Formulierungen der Zielstellungen der CBD sind allgemein auslegbar, was zur Nichteinhaltung führen kann. Jedoch sind die „2010-Ziele für die Erhaltung der Biodiversität“ und die 16 Ziele der Globalen Strategie zur Erhaltung der Pflanzen sehr konkret. Nationale Biodiversitätsstrategien sollen aus dem Vertrag entwickelt werden. In Deutschland wurde die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS) am 07. November 2007 verabschiedet.
Ein Bestandteil der CBD ist die Globale Strategie zum Schutz der Pflanzen (Global Strategy for Plant Conservation, GSPC). Diese wurde 2002 in Den Haag verabschiedet. Sie hat zum Ziel, den Rückgang der pflanzlichen Vielfalt zu stoppen.[1] Folgende Maßnahmen sollen unter anderem dazu beitragen: Erfassung der gesamten Florenwelt und Bewertung des Erhaltungszustands, Informieren der Bevölkerung, Ausbildung qualifizierten Fachpersonals, In situ Erhaltung gefährdeter Arten.[2]
[1] www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/presse/06-Globale-StrategiezurErhaltung%20derPflanzen.pdf, November 2010
[2] www.biologischevielfalt.at/hot-topics/strategie-zur-erhaltung-der-pflanzen/, November 2010